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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISecPro GmbH

Stand: Februar 2025

  

Präambel

Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant / Auftragnehmer (im folgenden Lieferant / ISecPro) und dem Besteller / Auftraggeber (im folgenden Kunde) gelten die nachfolgenden Bedingungen; sie finden auch Anwendung auf weitere Lieferungen oder Leistungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1,14 BGB), nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher.

§ 1 Allgemeines

  1. Abweichende Bedingungen des Kunden, die ISecPro nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ISecPro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts über den Abschluss von      inter-nationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Regelwerks oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts      herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  4. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von ISecPro.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Im Falle funktioneller Zuständigkeit des Landgerichts wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München II vereinbart.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

  1. Vertragsangebote von ISecPro sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ISecPro die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
  2. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich ISecPro auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der  Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widerspricht. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weitergehenden Änderungsvorschlägen von ISecPro einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Verbesserungen der Produkte sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter      Berücksichtigung der Interessen von ISecPro zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von ISECPRO. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein ISecPro zu.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn ISecPro kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
  2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass ISecPro die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann ISecPro den Preis unter Berücksichtigung eingetretener  Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Berücksichtigt ISecPro Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfris kann ISecPro unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verlangen.
  5. Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen ISecPro zu einer dementsprechenden Preisanpassung.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder  unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,  insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener  Hindernisse, die nicht im Willen von ISecPro stehen, z.B.      Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen,      Werkstoff- oder Energiemangel etc., obwohl ISecPro ordnungsgemäße Vorsorge gegen den Eintritt derartiger Hindernisse getroffen hat. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  2. Soweit dem Kunden zumutbar, sind Teillieferungen  zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als  selbständige Leistung.
  3. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen  Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit ISecPro Vorsatz oder  grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit ist die  Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Höchstgrenze der  Haftung in diesem Falle beträgt das Doppelte des Auftragswertes,      jedenfalls aber nicht mehr als € 1 Million pro Schadensfall.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung  an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ISecPro verlassen hat. Verzögert sich der Versand  aus Gründen, die ISecPro nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich ISecPro, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. ISecPro behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der  Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und ISecPro erfüllt sind.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentliche Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zur Sicherheitsübereignung und -verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei  Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum  von ISecPro hinweisen und ISecPro hiervon unverzüglich verständigen. Der      Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
  3. Bei Verbindung oder Vermischung der  Vorbehaltsware mit Waren des Kunden erwirbt ISecPro Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ISecPro als      Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten.
  4. Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf ISecPro, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume  des Kunden an sich nehmen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch ISecPro gelten nicht als Vertragsrücktritt.
  6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherung an ISecPro ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. ISECPRO kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von ISECPRO erteilt der      Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die      Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
  7. übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von ISecPro um mehr als 25%, gibt ISecPro auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

§ 8 Mängel und Haftung

  1. Bei einer Lieferung hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ISecPro unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei      der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff, HGB.
  2. Die Ansprüche des Kunden sind nach Wahl von ISecPro auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sowie Verzugsschäden wie auch aus sonstigen Gesichtspunkten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der schriftlichen Gewährung einer Garantie durch ISecPro      sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.      Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. ISecPro haftet für seine einfachen Erfüllungsgehilfen zudem nur im Rahmen der typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schäden.
  4. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, beginnend mit der Anlieferung beim Kunden. Bei Installation durch ISecPro beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.

§ 9 Software

  1. Software-Lizenz

  • Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender  neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen  dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie  erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur      zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt      die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei ISecPro. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwiderhandelt, ist ISecPro berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Der Kunde hat      eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Software zulässig ist und ggf. weiter vertrieben werden kann.
  • Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als  erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der  Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.
  • Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  1. Software-Gewährleistung

Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 8 und 10 dieser AGB gilt für Software:

  • Nach derzeitigem technischen Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
  • ISecPro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler nicht gewährleistet werden.
  • Ausgeschlossen ist jegliche Mängelhaftung für den  Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software-Lieferung      entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu  sichern.
  • Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Mängelhaftung dem Kunden im      Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schutzrechte

  1. ISecPro stellt den Kunden von allen rechtskräftig      festgestellten oder mit der Zustimmung von ISecPro vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder andere      Schutzrechte ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde ISecPro von  allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort  schriftlich in Kenntnis setzt, ISecPro die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und diesen angemessen      unterstützt.
  2. ISecPro kann nach eigener Wahl:

  • dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen
  • das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
  • falls die vorstehender Maßnahmen für ISecPro zu      wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.

  1. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

§ 11 Export und Re-Export

  1. Lieferungen von ISecPro erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des "Department of Commerce" in      Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.
  2. Von ISECPRO gelieferte Produkte und technisches Know-how sind aufgrund der Verkäuferimport-Lizenz zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie den "US-export-regulations", deren Beachtung dem Kunden obliegt.


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