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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISecPro GmbH

Stand: Februar 2025

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Februar 2025)

Präambel

Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant / Auftragnehmer (im folgenden Lieferant / ISecPro) und dem Besteller / Auftraggeber (im folgenden Kunde) gelten die nachfolgenden Bedingungen; sie finden auch Anwendung auf weitere Lieferungen oder Leistungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1,14 BGB), nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher.

§ 1 Allgemeines

1.  Abweichende Bedingungen des Kunden, die ISecPro nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ISecPro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.  Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts über den Abschluss von internationalen Kauf­ver­trägen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3.  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Regelwerks oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumut­baren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungs­bedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

4.  Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von ISecPro.

5.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Im Falle funktioneller Zuständigkeit des Landgerichts wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München II vereinbart.

6.  Diese AGB gelten ausdrücklich auch für digitale Leistungen, wie Software-as-a-Service (SaaS), virtuelle Dienstleistungen sowie Online-Supportleistungen.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

1.  Vertragsangebote von ISecPro sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ISecPro die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.

2.  Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich ISecPro auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widerspricht. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weitergehenden Änderungsvorschlägen von ISecPro einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Verbesserungen der Produkte sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von ISecPro zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.  Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von ISecPro. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein ISecPro zu.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn ISecPro kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

2.  Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass ISecPro die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann ISecPro den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.  Berücksichtigt ISecPro Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.  Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist kann ISecPro unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verlangen.

5.  Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen ISecPro zu einer dementsprechenden Preisanpassung.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1.  Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist, Verzug und Unmöglichkeit

1.  Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht im Willen von ISecPro stehen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc., obwohl ISecPro ordnungsgemäße Vorsorge gegen den Eintritt derartiger Hindernisse getroffen hat. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

2.  Soweit dem Kunden zumutbar, sind Teillieferungen zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teil­lieferung als selbständige Leistung.

3.  Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit ISecPro Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Höchstgrenze der Haftung in diesem Falle beträgt das Doppelte des Auftragswertes, jedenfalls aber nicht mehr als € 500.000,00 pro Schadensfall.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ISecPro verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die ISecPro nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versand­bereitschaft auf den Kunden über.

2.  Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich ISecPro, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.  ISecPro behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäfts­verbindung zwischen dem Kunden und ISecPro erfüllt sind.

2.  Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter­veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und -verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von ISecPro hinweisen und ISecPro hiervon unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

3.  Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren des Kunden erwirbt ISecPro Mit­eigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ISecPro als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten.

4.  Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf ISecPro, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentums­vorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.

5.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch ISecPro gelten nicht als Vertragsrücktritt.

6.  Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherung an ISecPro ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. ISecPro kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von ISecPro erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.

7.  übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von ISecPro um mehr als 25%, gibt ISecPro auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

§ 8 Mängel und Haftung

1.  Bei einer Lieferung hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungs­gemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ISecPro unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als ge­nehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff, HGB.

2.  Die Ansprüche des Kunden sind nach Wahl von ISecPro auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.  Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sowie Verzugs­schäden wie auch aus sonstigen Gesichtspunkten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der schrift­lichen Gewährung einer Garantie durch ISecPro sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. ISecPro haftet für seine einfachen Erfüllungsgehilfen zudem nur im Rahmen der typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schäden.

4.  Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, beginnend mit der Anlieferung beim Kunden. Bei Installation durch ISecPro beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.

§ 9 Software

1.  Software-Lizenz

1.1.  Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei ISecPro. Wenn der Kunde diesen Lizenz­bestimmungen zuwiderhandelt, ist ISecPro berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Software zulässig ist und ggf. weiter vertrieben werden kann.

1.2.  Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenz­gebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.

1.3.  Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2.  Software-Gewährleistung
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 8 und 10 dieser AGB gilt für Software:

2.1.  Nach derzeitigem technischem Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.

2.2.  ISecPro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler nicht gewährleistet werden.

2.3.  Ausgeschlossen ist jegliche Mängelhaftung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software-Lieferung entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.

2.4.  Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Mängelhaftung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schutzrechte

1.  ISecPro stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung von ISecPro vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder andere Schutzrechte ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde ISecPro von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nach­folgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, ISecPro die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und diesen angemessen unterstützt.

2.  ISecPro kann nach eigener Wahl:

2.1.  dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen

2.2.  das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt

2.3.  falls die vorstehenden Maßnahmen für ISecPro zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungs­grundsätzen geminderten Wert gutschreiben.

3.  Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

§ 11 Export und Re-Export

1.  Lieferungen von ISecPro erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des "Department of Commerce" in Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.

2.  Von ISecPro gelieferte Produkte und technisches Know-how sind aufgrund der Verkäuferimport-Lizenz zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wieder­ausfuhr ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschafts­recht sowie den "US-export-regulations", deren Beachtung dem Kunden obliegt.

§ 12 Wartung, Support und Systemzugriff

1.  ISecPro bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich Systemwartung, Pflege und technischen Support insbesondere für ERP-Lösungen an. Der konkrete Leistungsumfang, die Reaktionszeiten, Servicezeiten sowie Verfügbarkeitsregelungen ergeben sich aus dem jeweils individuell abge­schlossenen Servicevertrag oder einer entsprechenden Service-Level-Vereinbarung (SLA).

2.  Für Zwecke der Fernwartung kann ISecPro auf Wunsch oder bei vertraglich vereinbarten Leistungen über einen VPN-Zugang auf die Systeme des Kunden zugreifen. Der Zugriff erfolgt ausschließlich zweckgebunden und nur durch befugte Mitarbeiter von ISecPro. Der Kunde stellt sicher, dass geeignete Zugangsberechtigungen erteilt werden und dokumentiert die Freigabe.

3.  Der Kunde ist verpflichtet, ISecPro rechtzeitig über sicherheitsrelevante Änderungen in der System­umgebung (z. B. Änderungen an Firewall-, VPN-, Benutzer- oder Backup-Konfigurationen) zu infor­mieren, sofern diese die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen beeinträchtigen können.

4.  ISecPro trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der über den Fernzugriff erreichbaren Informationen und Systeme zu schützen.

§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

1.  Soweit ISecPro im Rahmen der Erbringung von Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhält, erfolgt die Datenverarbeitung ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

2.  Die Parteien schließen in diesem Fall einen separaten Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag regelt insbesondere den Gegenstand, die Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten beider Parteien.

3.  ISecPro verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen und deren Einhaltung regelmäßig zu überprüfen. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich in der EU oder einem gleichgestellten Drittland gemäß Art. 45 DSGVO, sofern keine abweichenden Regelungen ausdrücklich getroffen wurden.

4.  Der Kunde bleibt jederzeit Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO. Er ist insbesondere verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Betroffenenrechte sowie die Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen zu gewährleisten.

5.  Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für technische Informationen, Preisgestaltung, Kunden- und Vertragsdaten sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.


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